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Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Impfung

Ich habe gehört, dass die Corona-Impfverordnung ausgelaufen ist. Was muss ich künftig beachten, wenn ich eine Impfung gegen Corona verabreichen möchte?

Seit dem 8. April werden die COVID-19-Schutzimpfungen in der Regelversorgung angeboten. Damit gelten für Sie im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für andere Schutzimpfungen. Das spezielle Bestellverfahren für Corona-Impfstoffe bleibt vorerst unverändert. Der Impfstoff wird weiterhin vom Bund bereitgestellt. Dies gilt allerdings nicht für das Impfzubehör, das muss von Ihnen als Praxisbedarf besorgt werden. Mit dem Auslaufen der Corona-Impfverordnung wurde mit den Krankenkassen eine neue Impfvereinbarung geschlossen. Die Corona-Impfung wird befristet bis zum 31. Dezember 2023 mit 15 Euro vergütet. Für das Jahr 2024 wird neu verhandelt unter der Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Einzeldosen und dem Fortbestehen der Surveillance-Verordnung. Für die Abrechnung gelten die bekannten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die Inhalte der Dokumentation bleiben nahezu unverändert, da die Impfsurveillance fortgeführt wird.

Heilmittelverordnung

Ich habe gehört, dass Folgeverordnungen für Heilmittel jetzt auch in Videosprechstunden möglich sind. Stimmt das?

Ja. Ärzte und Psychotherapeuten können Folgeverordnungen für Heilmittel jetzt auch in der Videosprechstunde ausstellen. In Ausnahmefällen können diese auch nach telefonischem Kontakt verordnet werden. Voraussetzung für eine Heilmittelverordnung per Video oder nach telefonischem Kontakt ist, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss. Eine Erstverordnung kann weiterhin nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen.
Reha-Verordnungen können nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen. Darüber hinaus müssen die konkreten Funktionseinschränkungen bekannt und die gegebenenfalls erforderlichen Funktionstests durchgeführt worden sein. Sobald die verordnungsrelevanten Informationen erhoben wurden, kann die Veranlassung einer medizinischen Reha auch in der Videosprechstunde erfolgen.

Blutzuckerteststreifen

Können die Teststreifen zur Blutzuckermessung über den Sprechstundenbedarf bezogen werden?

Nein. Blutzuckerteststreifen (Glukoseteststreifen) können nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Kosten für die Teststreifen sind bereits in den abzurechnenden Gebührenordnungspositionen 32025 bzw. 32057 EBM enthalten. Diese Regelung gilt auch für den Einsatz der Teststreifen im Notdienst.

Arbeitsunfähigkeit

Ein Patient war bis vorgestern arbeitsunfähig, gestern hat er gearbeitet und heute fällt er wegen derselben Erkrankung wieder aus. Stellen wir nun eine Erst- oder eine Folgebescheinigung aus?

Sie stellen in diesem Fall eine Erstbescheinigung aus, da der Patient – wenn auch nur kurz – arbeitsfähig war.

Psychotherapie

Ich bin psychologische Psychotherapeutin und habe bei einem erwachsenen Patienten bereits zwei Sitzungen Probatorik durchgeführt. Nach der zweiten Sitzung habe ich den Antrag auf Richtlinientherapie an die Krankenkasse verschickt. Darf ich nach Antragsstellung noch die restlichen zwei Stunden Probatorik erbringen und abrechnen?

Ja, nach Psychotherapie-Richtlinie stehen Ihnen bei einem erwachsenen Patienten bis zu 4 x 50 min Probatorik zur Verfügung - wovon zwei Sitzungen für eine Antragsstellung stattgefunden haben müssen. Die restlichen zwei Sitzungen können Sie auch nach Versendung des Antrages erbringen und abrechnen.

TSS

Es kommt in letzter Zeit vermehrt vor, dass unsere TSS-Patienten die vermittelten Termine nicht bestätigen. Gibt es eine Möglichkeit, diesem entgegenzuwirken?

Wir empfehlen Ihnen das Setzen von „allgemeinen Praxishinweisen“ oder „Terminprofilhinweisen“ in der eTS-Datenbank, um Missverständnissen vorzubeugen. Wünschen Sie beispielsweise die telefonische Bestätigung des Termins durch den Patienten, formulieren Sie bitte einen entsprechenden Hinweis. Auch Hinweise zu Untersuchungsgeräten, nicht ausgeübten Facharztspezialisierungen etc. können an dieser Stelle sinnvoll sein.
Einzustellen sind diese über dem Menüpunkt „Praxisdaten“ unter dem Reiter „Kontaktinformationen“.
Zudem empfehlen wir Ihnen die Aktivierung der Benachrichtigungsfunktion (per E-Mail oder Fax). Auch diesen Schritt können Sie im gleichen Bearbeitungsfeld vornehmen.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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