Korrektur zum Artikel: „Einweisung oder Überweisung ins Krankenhaus“
In der gemeinsamen Veröffentlichung der KV Hamburg und der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft zu Einweisungen und Überweisungen ins Krankenhaus (KVH-Journal 1/2026) ist ein Passus missverständlich. Nach der Aufzählung der Situationen, in denen für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus Überweisungsscheine ausgestellt werden können, heißt es:
"Werden ambulante Leistungen außerhalb der zulässigen ambulanten Leistungsbereiche veranlasst, kann das Krankenhaus diese nicht gegenüber den Krankenkassen oder der KV abrechnen. Vielmehr kann das Krankenhaus die Leistungen dem veranlassenden Vertragsarzt in Rechnung stellen."
Nach Auffassung der Erstautoren Bayerische Krankenhausgesellschaft und KV Bayern ist diese Konstellation (das Krankenhaus stellt die Leistungen dem veranlassenden Vertragsarzt in Rechnung) aber eher theoretischer Natur und dürfte in der Praxis wohl nicht vorkommen.
Beachten Sie bitte dennoch - besonders bei Patientenwünschen - die genau definierten Regeln für Überweisungen an Krankenhäuser.
Überweisungen sind möglich für:
ambulante Operationen nach § 115b SGB V
Leistungen ermächtigter Krankenhausärzte nach § 116 SGB V
Leistungen ermächtigter Krankenhäuser nach § 116a SGB V
Leistungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116 b SGB V
Leistungen von Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V
Leistungen Psychiatrischer Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
Leistungen Geriatrischer Institutsambulanzen nach § 118a SGB V
Leistungen pädiatrischer Institutsambulanzen nach § 118b SGB V
Leistungen Sozialpädiatrischer Zentren nach § 119 SGB V
ambulante Versorgung im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) n. § 137f SGB V
ambulante Behandlung im Rahmen der besonderen Versorgung nach § 140a SGB
Ansprechpartner: Verordnung und Beratung
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