Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Können wir die Vordruckmuster, die wir über den Paul Albrechts Verlag (PAV) beziehen, auch für privatversicherte Patienten verwenden?
Nein, die Vordrucke, die über den Paul Albrechts Verlag zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden. Grund dafür ist unter anderem, dass die Vordrucke von der GKV finanziert werden. Auch die Weitergabe solcher Vordrucke an Nichtvertragsärzte ist laut Bundesmantelvertrag unstatthaft.
Ein Krankenhaus fordert von mir eine zweite Einweisung für einen Patienten an, der bereits für denselben Behandlungsfall eine Einweisung zur stationären Behandlung erhalten hat. Ist das korrekt?
Nein. Wenn die Vertragsärzt:in einen stationären Aufenthalt für erforderlich hält, ist für diesen Behandlungsfall einmalig eine Einweisung auszustellen. Eine zweite Einweisung auf Wunsch des Krankenhauses (gleichgültig, ob vor oder nach dem stationären Aufenthalt) darf nicht ausgestellt werden. Das Krankenhaus rechnet alle Kosten für vor- und nachstationäre Behandlung sowie für die eigentliche stationäre Behandlung über diese Einweisung ab. Auch ein Quartalswechsel ist kein Grund für eine zweite Einweisung.
Wie lange müssen die gemeldeten TSS-Termine für Patienten freigehalten werden, bevor ich diese an meine eigenen Patienten vergeben darf?
Dies kann je Termin oder je Terminserie unter der Angabe „buchbar bis“ individuell festgelegt werden. Hierbei wird definiert, wieviel Tage vor dem jeweiligen Termin eine Buchung über den 116117 Terminservice noch möglich ist.
Der Standardwert beträgt hierbei zwei Tage. Wenn Sie zum Beispiel für Freitag um 18 Uhr einen Termin eingestellt haben, ist dieser bis Mittwoch um 17:59 Uhr buchbar.
Der Buchungsabstand lässt sich nach Belieben auf sieben Tage hochsetzen oder auf null Stunden reduzieren.
Muss jeder Behandlungsschritt zu jeder Erkrankung in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden?
Nein, laut KBV gehört in die ePA nur das, was Ärzte und Psychotherapeuten auch heute schon an Kollegen berichten und was für diese von Interesse sein könnte. Das kann zum Beispiel der Befundbericht nach einer ambulanten Operation oder einer Koloskopie sein.
Somit muss nicht jede Erkrankung, jeder Patientenkontakt oder jede Untersuchung in der ePA festgehalten werden. Dafür ist weiterhin die Behandlungsdokumentation da, welche im Praxisverwaltungssystem geführt wird.
Mit der ePA entstehen keine neuen Berichtspflichten.
Ist es möglich, Psychotherapeutische Sprechstunden mit einem neuen Patienten durchzuführen, der bereits bei einem anderen Kollegen zweimal 50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde erhalten hat?
Ja, durch den Psychotherapeutenwechsel beginnt ein neuer Krankheitsfall. Somit steht wieder das gesamte Kontingent an Psychotherapeutischer Sprechstunde zur Verfügung.
Wie viele Therapiestunden kann ich in einer Woche mit einer Patientin durchführen?
Die Behandlungsfrequenz wird in der Psychotherapie-Richtlinie auf maximal drei Behandlungsstunden in der Woche begrenzt (§ 23). Dadurch soll eine ausreichende Therapiedauer im Rahmen der Kontingentierung gewährleistet werden.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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