Entlastungsassistenten: Keine KV-Erlaubnis für genehmigungspflichtige Leistungen nötig
Ein Entlastungsassistent darf nur solche genehmigungspflichtigen Leistungen erbringen, zu deren Durchführung der anstellende Arzt selbst berechtigt ist. Der anstellende Arzt muss sich von der entsprechenden Qualifikation des Entlastungsassistenten überzeugen. Daher müssen für den Entlastungsassistenten keine Anträge bei der KV für die Ausführung und Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistungen gestellt werden.
Die Abrechnung der vom Entlastungsassistenten erbrachten Leistungen erfolgt über die lebenslange Arztnummer des zu entlastenden Vertragsarztes.
Ansprechpartner:
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802