Praxisverwaltungssoftware mit KBV-Vertrag
telematik
Transparente Preise, erreichbare Ansprechpartner, online bereitgestellte Updates: PVS-Hersteller können sich zur Einhaltung wichtiger Standards bekennen.
Praxissoftware-Anbieter können einen Vertrag mit der KBV schließen und damit zeigen, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen Dazu gehören transparente Preise, erreichbare Ansprechpartner und online bereitgestellte Updates.
Die Möglichkeit, solche Anforderungen festzulegen, hat der Gesetzgeber der KBV gegeben (Paragraf 332b SGB V). Die KBV hat daraufhin einen Anforderungskatalog erstellt (formal: Rahmenvereinbarung). Darin sind wesentliche Vorgaben, die aus Sicht der KBV für Praxen in punkto PVS wichtig sind, enthalten.
Für die PVS-Anbieter ist es freiwillig, die Anforderungen der Rahmenvereinbarung zu erfüllen und einen Vertrag mit der KBV zu schließen.
Sobald ein PVS-Anbieter einen Vertrag mit der KBV geschlossen hat, wird er auf der Internetseite der KBV gelistet. Arzt- und Psychotherapiepraxen können sich vor einem PVS-Wechsel dort informieren und bei ihrer Wahl berücksichtigen, ob es sich um ein „PVS mit KBV-Vertrag“ handelt.
Vorteile für Praxen:
Preistransparenz: Ärzte und Psychotherapeutinnen wissen genau, welche Kosten auf ihre Praxis zukommen. Klar ist auch, wie lange die vereinbarten Preise gelten.
Sicherheit: Die Praxis wird vom PVS-Anbieter über Installation und sicherheitskritische Einstellungen informiert.
Service: Die Praxis hat einen Ansprechpartner und kann sich darauf verlassen, dass sich dieser innerhalb vereinbarter Servicezeiten um das Anliegen kümmert.
Updates: Quartals-Updates werden einfach und unkompliziert online bereitgestellt.
Entlastung: Wenn die Software hält, was sie verspricht, sorgt das für Zufriedenheit. Es entsteht kein unnötiger Aufwand durch Beschwerden oder Anfragen.
Auch für PVS-Anbieter hat der Vertrag Vorteile. Denn mit dem PVS-Logo „PVS mit KBV-Vertrag“ zeigt das Unternehmen, dass seine Software wichtige Standards und hohe Qualitätsvorgaben einhält. Alle Softwareprodukte mit KBV-Vertrag sollen künftig auf der Internetseite der KBV veröffentlicht werden.