5/2023 5/2023

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Psychotherapie

Ich bin psychologische Psychotherapeutin. Was muss ich tun, wenn die Krankenkasse bei einem Antrag auf Psychotherapie einen Bericht an den Gutachter verlangt?

Wird die Verlängerung einer Langzeittherapie beantragt, kann die Krankenkasse einen Gutachter beauftragen oder den Antrag ohne Gutachterverfahren bewilligen. In Einzelfällen gilt dies auch für die Kurzzeittherapie. Wird ein Gutachter eingeschaltet, informiert Sie die Krankenkasse umgehend und fordert einen Bericht an.
Für Sie heißt das: Sie verfassen den Bericht an den Gutachter nach dem Leitfaden PTV 3. Den Bericht legen Sie in einen Briefumschlag (PTV 8) für den Gutachter – zusammen mit der Durchschrift des PTV 2 sowie gegebenenfalls ergänzenden Befundberichten und der Durchschrift des Konsiliarberichts. Anschließend verschließen Sie diesen Umschlag und senden ihn mit einer Kopie des PTV 2 (außerhalb des Umschlags, damit die Krankenkasse den Bericht dem ursprünglichen Antrag zuordnen kann) so schnell wie möglich an die Krankenkasse des Patienten.
Weitere häufig gestellte Fragen zur Psychotherapie

e-AU

Ich bin Allgemeinmediziner. Bin ich verpflichtet, weiterhin eine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber zu drucken?

Die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber muss seit Beginn des Jahres 2023 nicht mehr regelhaft ausgedruckt werden. In einigen Fällen ist jedoch noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich. Dies betrifft insbesondere Arbeitslose, Studierende und Schüler. Für diese Personengruppen müssen Sie die AU-Bescheinigung weiterhin ausdrucken und auch unterschreiben. Auch wenn die Patientin oder der Patient es wünscht, wird die AU-Bescheinigung ausgedruckt. Das Ausstellen und Ausdrucken ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.

e-PA

Wird die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) weiterhin mit zehn Euro vergütet?

Ja, auch für das Jahr 2023 wird die Erstbefüllung der ePA weiterhin mit rund zehn Euro honoriert. Die Leistung wird mit der Gebührenordnungsziffer (GOP) 01648 abgerechnet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil dieser Leistung. Die GOP kann einmal pro Patient in Ansatz gebracht werden. Vor der Erstbefüllung sollten Sie den Patienten nach Möglichkeit fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Wenn die ePA bereits befüllt ist, kann die GOP 01648 nicht in Ansatz gebracht werden, sondern stattdessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647.

Dringlichkeitscodes

Ist es möglich, die Dringlichkeitscodes von meiner Praxiskollegin zu verwenden, wenn mir meine ausgegangen sind und ich jetzt akut einen benötige?

Ja, können Sie, da die Dringlichkeitscodes nicht arztbezogen sind. Sie könnten in solch einem Fall sogar die Dringlichkeitscodes einer benachbarten Praxis nutzen.
Die Dringlichkeitscodes erhalten Sie auf Anfrage beim Mitgliederservice unter der Telefonnummer 22802-802 oder per Mail an mitgliederservice@kvhh.de. Vergessen Sie hierbei bitte nicht die Angabe Ihrer Betriebsstättennummer (BSNR).
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Codes auch eigenständig zu generieren. Hierfür melden Sie sich im eTerminservice an und wählen im oberen Bereich den Menüpunkt „Vermittlungscodes“ aus. Die voreingestellte Dringlichkeit „dringend“ bleibt hierbei bestehen. Wählen Sie dann die Anzahl der Etikettenbögen aus, lassen diese automatisch erstellen und klicken dann auf „Download“. Im Anschluss drucken Sie die PDF-Datei wie gewohnt aus.

Krankenbeförderung

Ich bin psychologische Psychotherapeutin. Wann darf ich für einen Patienten eine Krankenbeförderung (Muster 4) verordnen?

Die Verordnung eines Krankentransports oder einer Krankenfahrt setzt voraus, dass die Fahrt zwingend medizinisch notwendig ist, damit eine Patientin oder ein Patient eine Leistung der Krankenkasse erhalten kann . Für Ihre Fachgruppe beschränkt sich die Befugnis auf psychotherapeutische Leistungen.

Sie können Krankenfahrten und Krankentransporte verordnen zur stationären Behandlung in einer Klinik oder Fachabteilung für:

  • Psychiatrie und Psychotherapie,

  • Psychosomatik und Psychotherapie oder

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Sie können auch eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu einer psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Versorgungsbereich verordnen.
Für Fahrten zur ambulanten oder stationären Rehabilitation kann dagegen keine Verordnung ausgestellt werden.
Als nicht medizinisch notwendig gelten zum Beispiel Fahrten, um einen Termin abzustimmen oder eine Verordnung abzuholen. Als medizinisch notwendig gelten außerdem nur direkte Fahrten vom Aufenthaltsort des Patienten zum nächst erreichbaren Krankenhaus oder zur Praxis, in der eine geeignete Behandlung möglich ist. Hierbei ist die Notwendigkeit für die Hin- und Rückfahrt jeweils gesondert zu prüfen.
Weitere Informationen zur Krankenbeförderung

Aufbewahrungsfristen

Welche Aufbewahrungsvorschriften gelten für ärztliche Aufzeichnungen und Patientenunterlagen?

Ärztliche Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Strahlenschutzverordnung) eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Eingescannte Unterlagen unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen, wie sie für schriftliche Unterlagen gelten.
So weit sichergestellt ist, dass in den eingescannten Unterlagen alle Angaben identisch erfasst wurden und gewährleistet ist, dass sie jederzeit abrufbar sind, können die Papier-Originale vernichtet werden.
Merkblatt zu den wichtigsten Aufbewahrungsfristen

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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