100-Prozent-Vergütung für Versorgung von Kindern
Pädiaterinnen und Pädiater erhalten fast alle Untersuchungen und Behandlungen in voller Höhe vergütet. Außerdem werden ausgewählte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie entbudgetiert.
Seit dem 1. April 2023 werden alle pädiatrischen Leistungen des EBM-Kapitels 4 für Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe vergütet. Allerdings wird dieser Leistungsbereich nicht aus dem Budget herausgenommen. Stattdessen ist ein kompliziertes Verfahren vorgesehen: Das Honorar wird weiterhin aus dem Budget bezahlt. Doch die Krankenkassen müssen Nachzahlungen leisten, wenn das Budget zur vollständigen Honorierung aller erbrachten Leistungen nicht ausreicht.
Wir informieren darüber, sobald feststeht, wie und wann diese Nachzahlungen erfolgen.
Der Bewertungsausschuss von KBV und GKV-Spitzenverband wurde beauftragt, bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren festzulegen, mit dem der auf die Pädiaterinnen und Pädiater entfallende Anteil an der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bestimmt wird. Für die erstmalige Festlegung rückwirkend zum 1. April 2023 ist das Honorarvolumen zu Grunde zu legen, das für die Leistungen im zweiten Quartal 2022 ausgezahlt worden ist.
Auf die Forderung der KBV, die Leistungen der Pädiaterinnen und Pädiater aus der MGV herauszunehmen und somit klassisch zu entbudgetieren, ist der Gesetzgeber nicht eingegangen.
Für die Kinder- und Jugendpsychiatrie hingegen wurde der Weg einer klassischen Entbudgetierung gewählt. Seit 1. April 2023 werden die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen außerhalb der MGV zu festen Preisen vergütet (EBM-Abschnitt 14.2 sowie GOP 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314). Die MGV wird entsprechend bereinigt, und die Leistungen werden von den Krankenkassen komplett extrabudgetär vergütet.