Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802
Ich habe gehört, dass die Honorar-Zuschläge im Rahmen der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) angehoben wurden. Ist das richtig?
Ja. Die Zuschläge wurden zum 1. Januar 2023 erhöht. Im Zuge dessen wurden auch die Vermittlungsfristen angepasst. Dadurch ergeben sich für TSS-Vermittlungsfälle folgende neue Zuschläge:
Die Behandlung für das gesamte Quartal (Arztgruppenfall) wird weiterhin extrabudgetär und somit in voller Höhe vergütet.
Welche Voraussetzungen gibt es für einen TSS-Akutfall?
Bei einem TSS-Akutfall ist die Voraussetzung, dass ein strukturiertes medizinisches Ersteinschätzungsverfahren (SmED) durchgeführt wird. Dies erfolgt ausschließlich durch das Personal des Arztrufs Hamburg, wenn ein Patient sich über die 116 117 an den Notdienst und nicht an die TSS wendet. Nur wenn hierbei eine akute ärztliche Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der nächsten 24 Stunden festgestellt wird, kann ein Termin als ein TSS-Akutfall vermittelt werden. Somit kann die Buchung von Akutterminen und die damit einhergehende Abrechnung des 200-prozentigen Zuschlags „A“ nicht beeinflusst werden.
Wie werden die Tage zwischen Vermittlung und Termin gezählt? Wird das Wochenende dabei berücksichtigt?
Es handelt sich um Kalendertage – Samstage, Sonntage und Feiertage zählen also mit. Die Zählung beginnt am Tag nach der Terminvermittlung. Zum Beispiel: Die TSS vermittelt am 20. April 2023 einen Termin für den 27. April 2023. Der Termin liegt also am siebten Tag nach der Vermittlung. Damit wird ein Zuschlag von 80-Prozent auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale gezahlt.
Wie hoch ist der Zuschlag für den Hausarzt, wenn er einen Hausarztvermittlungsfall auslöst?
Für die Vermittlung erhalten Haus- und Kinderärzte 15 Euro (131 Punkte). Hausärzte rechnen einen Hausarztvermittlungsfall über die GOP 03008 ab, Kinderärzte über die GOP 04008.
Ich bin Hausarzt. Kann ich für meinen Patienten auch online einen Termin bei einem Facharzt buchen?
Ja, seit Anfang des Jahres gibt es sowohl für Hausärzte als auch für Kinder- und Jugendmediziner die Möglichkeit, für ihre Patienten online (im Online-Portal der KV) über den eTerminservice (eTS-Kalender der Terminservicestelle) einen Termin bei einem Facharzt zu buchen. Dazu wurde im eTS-Kalender die Funktion "Termin buchen" eingerichtet. Diese ist nur für Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner nutzbar – nicht für Fachärzte. Hierbei ist zu beachten, dass Sie sich im Online-Portal über das SafeNet anmelden, da die Buchungsfunktion im ungesicherten WebNet nicht zur Verfügung steht.
Anleitung für eTerminservice-Buchung: Erklärvideo
Ich bin Hausarzt. Muss ich eine medizinische Begründung angegeben, wenn der Termin beim Facharzt erst im Zeitraum vom 5. bis zum 23. Tag nach der Vermittlung liegt?
Nein. In dieser Konstellation ist der Zuschlag von 15 Euro berechnungsfähig, wenn ein anderer Vermittlungsweg nicht angemessen bzw. für die jeweilige Indikation nicht zumutbar ist. Dass dies so ist, können Sie dokumentieren – müssen es aber nicht. Eine medizinische Begründung müssen Sie erst angeben, wenn der Termin im Zeitraum vom 24. bis zum 35. Tag nach der Vermittlung liegt.
Wer muss beim Hausarztvermittlungsfall die medizinische Begründung angeben, wenn der Termin im Zeitraum vom 24. bis zum 35. Tag nach der Vermittlung liegt? Der Haus- oder der Facharzt?
In dieser Konstellation muss der Hausarzt eine medizinische Begründung angeben. Dies hängt mit der Auszahlung und Überprüfung der 15 Euro für den jeweiligen Hausarzt zusammen.
Ich bin Frauenärztin. Was muss ich bei der Abrechnung beachten, wenn ein Patient durch einen Hausarzt an mich vermittelt wurde?
Als erstes legen Sie den Überweisungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) an. Im Anschluss kennzeichnen Sie den Überweisungsschein in Ihren PVS als „HA-Vermittlungsfall“. Um den Zuschlag zur Grundpauschale zu erhalten, bringen Sie die arztgruppenspezifische GOP 08228 für Gynäkologen in Ansatz. (Jede Arztgruppe hat hierfür spezifische GOP. Es sind dieselben, die auch bei einem TSS-Terminfall benutzt werden.) Zusätzlich geben Sie hinter der GOP den jeweiligen zeitabhängigen Buchstabenzusatz (Suffix) „B, C oder D“ an (siehe Tabelle).
Das PVS ersetzt die angegebene GOP automatisch durch die altersklassenspezifische GOP für den Zuschlag zu der Grund- oder Konsiliarpauschale.
Bei der Vermittlung durch den Hausarzt wird kein Dringlichkeitscode auf der Überweisung benötigt. Es müssen auch keine weiteren Angaben (vom Hausarzt) auf dem Original-Überweisungsschein vorhanden sein, die auf einen Hausarzt-Vermittlungsfall schließen lassen, da dieser Ihrer Quartalsabrechnung nicht beigefügt wird.