2/2023 2/2023

KV empfiehlt: AU für Arbeitgeber weiterhin ausdrucken

Viele Arbeitgeber sind offenbar noch nicht in der Lage, die eAU ihrer Angestellten direkt bei den Krankenkassen abzurufen.

Seit Anfang des Jahres sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Arbeitnehmer müssen sich weiterhin bei ihren Arbeitgebern krankmelden. Die Vorlage einer Papier-Bescheinigung ist aber nicht mehr vorgesehen.

Für Arztpraxen bedeutet dies, dass sie mit der Umstellung auf das papierlose Verfahren nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen müssen. Dies soll eigentlich nur noch in Ausnahmefällen geschehen, zum Beispiel für Arbeitslose oder auf Wunsch des Patienten.

Da aber einige Arbeitgeber technisch noch nicht in der Lage sind, die AU digital bei den Krankenkassen abzurufen, empfiehlt die KV Hamburg, den Patientinnen und Patienten weiterhin zusätzlich einen Ausdruck für den Arbeitgeber mitzugeben.

Was Praxis-Chefs als Arbeitgeber wissen sollten

Die Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die Personal beschäftigen. Auch sie müssen seit Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.

Zum Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben (zum Beispiel eine Steuerberatung), sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Lohnabrechner, wie Sie den Abruf der eAU als Arbeitgeber praktisch umsetzen können.

Detaillierte Infos zur elektronischen Übermittlung von AU-Daten an den Arbeitgeber stellen unter anderem der GKV Spitzenverband und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit.

Ansprechpartner:
KV Hamburg Online-Services
E-Mail: online-services@kvhh.de
Tel: 040 / 22802 – 588, -554, -862