12/2025 12/2025

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802

BtM-Rezepte

Was ist zu tun, wenn BtM-Rezepte gestohlen werden oder verloren gehen?

Kommen unbenutzte BtM-Rezepte trotz aller Vorsicht abhanden, ist der Verlust umgehend unter Angabe der abhanden gekommenen Rezeptnummern schriftlich der Bundesopiumstelle zu melden. Wenden Sie sich hierfür bitte zunächst an die Telefon-Hotline, Telefonnummer: 0228 / 99 307 -4321 (Mo–Fr, 9–12 Uhr).
Alternativ kann auch eine kurze Mitteilung per E-Mail an (btm-rezepte@bfarm.de) oder per Fax an Fax-Nr. 0228 / 99 307 -5985 erfolgen. Der zuständige Sachbearbeiter wird sich für die Weiterbearbeitung bei Ihnen anschließend melden.
Anders ist die Vorgehensweise, wenn es sich um ein bereits ausgestelltes BtM-Rezept handelt, wenn ein BtM-Rezept also beispielsweise auf dem Weg zum Patienten oder dem Patienten selbst verloren geht. In diesem Fall ist keine Verlustmeldung an die Bundesopiumstelle erforderlich. Der behandelnde Arzt dokumentiert den Verlust auf Teil III seiner Verschreibung und kann dem Patienten in eigener Verantwortung ein neues BtM-Rezept ausstellen.

Überweisung

Ich habe von meinem Patienten eine Überweisung bekommen, die im Vorquartal ausgestellt wurde. Ist diese Überweisung noch gültig oder muss sich der Patient eine neue Überweisung für das aktuelle Quartal ausstellen lassen?

Überweisungen sind grundsätzlich quartalsübergreifend gültig. Beginnt eine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein weiterhin verwendet werden – vorausgesetzt, die Patientin oder der Patient kann zum Behandlungszeitpunkt eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Eine erneute Ausstellung einer Überweisung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Besonderheit besteht bei Patientinnen und Patienten anderer Kostenträger (z. B. Bundeswehr, Polizei u. a.): Hier ist immer eine Überweisung für das aktuelle Behandlungsquartal erforderlich.

Offene Sprechstunde

Muss die Offene Sprechstunde auf dem Türschild separat ausgewiesen werden?

Die Offene Sprechstunden müssen nicht zwingend auf dem Praxisschild angegeben werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Zeiten der offenen Sprechstunde Ihren Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise transparent gemacht werden – beispielsweise über den Anrufbeantworter, die Praxis-Website oder einen Aushang in der Praxis. Zusätzlich sind die Zeiten der KV über das Online-Portal mitzuteilen (https://portal.kvhh.kv-safenet.de und www.ekvhh.de).
Die KV ist verpflichtet, die Zeiten der Offenen Sprechstunden in der Arztsuche zu veröffentlichen (www.kvhh.net/de/physicianfinder.html).

TSVG-Abrechnung

Wie wird abgerechnet, wenn sich ein Patient, der bereits bei mir in der Sprechstunde war, im selben Quartal über die Terminservicestelle (TSS) oder in der Offenen Sprechstunde vorstellt?

Kommt ein Patient innerhalb eines Quartals sowohl zu einem regulären Termin als auch im Rahmen einer TSVG-Konstellation, wird kein zusätzlicher Abrechnungsschein angelegt. Der gesamte Behandlungsfall ist stattdessen mit der entsprechenden Vermittlungsart („TSS-Terminfall“ bzw. „Offene Sprechstunde“) zu kennzeichnen. Dabei ist nicht erforderlich, dass das auslösende Ereignis der TSVG-Konstellation den ersten Patientenkontakt im Quartal darstellt.

Psychotherapie

Muss die Rezidivprophylaxe am Ende einer Therapie noch einmal gesondert von der Krankenkasse genehmigt werden?

Nein, eine Rezidivprophylaxe kann nicht isoliert beantragt werden, da der Antrag in der Langzeittherapie anzugeben ist. Dafür ist es wichtig, dass Sie bei der Frage „Soll nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden“ auf dem PTV 2 beim letzten Antrag einer Langzeittherapie „ja“ oder „noch nicht absehbar“ ankreuzen. Nur dann ist eine Rezidivprophylaxe nach Therapieende möglich.
Hinweis zur möglichen Dauer der Rezidivprophylaxe:
• Bei einer Behandlungsdauer von 40 Stunden oder mehr können maximal 8 Stunden Rezidivprophylaxe bewilligt werden.
• Bei einer Behandlungsdauer von 60 Stunden oder mehr können maximal 16 Stunden Rezidivprophylaxe bewilligt werden.

Covid-19-Impfstoff

Wie gehe ich bei der Corona- Impfstoffbestellung vor?

Arztpraxen können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – Impfstoff für die nächste Woche bestellen. Die Bestellung geben sie in der Apotheke auf, von der sie üblicherweise ihren Praxisbedarf beziehen.
Der Bund stellt aktuell diese Impfstoffe bereit:
• Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Personen ab 12 Jahren)
• Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Kinder 5 bis 11 Jahre)
• Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Säuglinge und Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren)
Verwendet wird dafür das Rezept-Formular (Muster 16). Auf dem Formular werden der Impfstoffname und die Anzahl der Dosen eingetragen. Als Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 anzugeben. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Das jeweilige Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) wird, wie bei anderen Impfstoffen, über die Apotheke bestellt.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

MITGLIEDERSERVICE Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802

Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!