Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Dürfen wir an Feiertagen auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verweisen? Gibt es speziell für Brückentage eine zusätzliche Kulanzregelung?
Ja, an gesetzlichen Feiertagen darf auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden. Heiligabend und Silvester gelten allerdings nicht als gesetzliche Feiertage.
Brückentage (also Werktage zwischen den Feiertagen) gelten als normale Werktage, für die die vertragsärztliche Präsenz- und Sprechstundenpflicht gilt. Ein Verweis auf den fahrenden Notdienst oder auf die Notfallpraxen ist an Brückentagen daher nicht zulässig. Bei Abwesenheit ist hier in geeigneter Weise (Anrufbeantworter, Aushang etc.) auf einen Vertreter zu verweisen. Dies muss aber mit dem Vertreter abgesprochen sein.
Welche Altersgrenzen gibt die Psychotherapie-Richtlinie vor?
Die Psychotherapie-Richtlinie sieht keine Altersgrenzen für Psychotherapie vor. Es werden aber Altersgruppen definiert. Im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind - und Jugendliche Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
Grundsätzlich haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene.
Werden die von unserer Praxis gemeldeten Termine für die Terminservicestelle (TSS) automatisch ins nächste Jahr 2025 übertragen?
Nein, es gibt keine automatischen Fortschreibungen. Es ist notwendig, die Termine, die Sie für die TSS zur Verfügung stellen wollen, explizit einzutragen oder zu melden. Eine Anleitung zum Eintragen von Terminen in den digitalen Kalender der TSS finden Sie auf unserer Website – als PDF oder als Video.
Sie können auch einen Terminmeldebogen nutzen, der auf derselben Seite zur Verfügung steht. Bitte schicken Sie diesen an: tss@kvhh.de
Ebenso ist es möglich, Termine mit einer formlosen E-Mail zu melden.
Ich möchte mich im Online-Portal über das SafeNet anmelden und nutze hierfür auch den richtigen Link: https://portal.kvhh.kv-safenet.de/eHealthPortal. Nach dem Eingeben meiner Zugangsdaten lädt die Seite nicht und es erscheint eine Fehlermeldung. Woran liegt das?
Überprüfen Sie in diesem Fall als erstes, welchen Webbrowser Sie verwenden. Apple Safari oder auch Microsoft Edge werden nicht vom SafeNet unterstützt. Rufen Sie das Online-Portal zum Beispiel über Mozilla Firefox oder Google Chrome auf.
Erscheint nun immer noch eine Fehlermeldung, liegt das sehr wahrscheinlich an Ihren Konnektor-Einstellungen. In der Management-Oberfläche muss das sogenannte „Bestandsnetz“ durch Setzen eines Häkchens aktiviert werden. Diese Einstellung können entweder Sie selbst vornehmen – oder Ihre Softwareanbieter per Fernzugriff.
Im Rahmen meiner Weiterbildungsbefugnis benötige ich eine Einzelleistungsstatistik. Wo bekomme ich diese her?
Die Einzelleistungsstatistik (sortiert nach Leistungserbringern) wird in unserer Abteilung „Abrechungsprüfung“ für Sie erstellt. Dazu genügt eine formlose E-Mail an: abrechnungspruefung@kvhh.de
Ebenso ist es möglich, sich die Statistik im Online-Portal erstellen zu lassen. Melden Sie sich zunächst über das SafeNet an und gehen dann folgende Schritte: Dokumente → Dokumentenmanagement → System starten.
Wir haben einen Patienten mit einer europäischen Krankenversichertenkarte behandelt und innerhalb von zwei Wochen wieder einbestellt. Müssen wir für den zweiten Arztbesuch wieder das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausfüllen lassen?
Nein, die Dokumentation des Behandlungsanspruchs (auf der Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung) muss einmal innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hier greift die Regelung des sogenannten „fließenden Quartals“, das drei Monate gilt, auch quartalsübergreifend. Sie müssen daher den zweiten Arztbesuch nicht noch einmal gesondert bei der Krankenkasse anmelden, auch wenn ein Quartalswechsel stattfinden sollte.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
MITGLIEDERSERVICE – Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802
Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!