Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802
Ich möchte gerne Termine für die Terminservicestelle (TSS) zur Verfügung stellen. Ich habe allerdings keine Möglichkeit mehr, über das Online-Portal den eTerminservice (eTS) aufzurufen. Woran liegt das?
Zum 1. Juli 2023 wurde aus dem eTS der „116117 Terminservice“ und somit eine neue Version der Terminverwaltungssoftware für Ärzte und Psychotherapeuten gestartet. Die alte Version, mit der Sie über das WebNet (ekvhh.de) TSS-Termine eingestellt haben, ist nicht mehr verfügbar. Die neue Version erreichen Sie, wie gewohnt, aus dem Online-Portal der KV Hamburg. Um eine höhere Sicherheit zu gewährleisten, ist der „116117 Terminservice“ allerdings nur noch aus dem Sicheren Netz der KVen (SNK) bzw. in der Telematikinfrastruktur (TI) über einen, an den Konnektor gebundenen Computer aufrufbar.
Am einfachsten gelangen Sie zu der entsprechenden Anmeldeseite über unsere Homepage „kvhh.de“ (Zugang zum Online-Portal). Unter „wichtige Informationen“ ist der Themenbereich des neuen 116117 Terminservices verlinkt. Hier finden Sie nicht nur nützliche Informationen und Videos zum Umgang mit der neuen Anwendung, sondern auch eine weitere Verknüpfung zum Online-Portal.
Ich bin Hausarzt. Muss ich für den Hausarztvermittlungsfall einen Vermittlungscode auf die ausgestellte Überweisung kleben?
Nein, für diese Vermittlungsart wird kein Vermittlungscode benötigt. Der Vermittlungscode oder auch Dringlichkeitscode wird nur dann verwendet, wenn Sie einen Patienten an die Terminservicestelle verweisen wollen.
Sollten Sie bei der Vermittlung eines Facharzttermins (im Rahmen eines Hausarztvermittlungsfalls) den eTerminservice nutzen, wird zwar ein Vermittlungscode generiert, welcher für Ihre Abrechnung aber nicht relevant ist. Hierbei handelt es sich nur um einen automatisierten, technischen Vorgang.
Welche Personengruppen kann ich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegen Influenza impfen?
Die Schutzimpfungs-Richtlinie gibt vor, welche Impfungen bei welchen Personen zulasten der GKV vorgenommen werden können. Demnach ist die Influenzaimpfung vorgesehen für:
Personen ab 60 Jahre
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens
Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen
Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von Ihnen betreute Risikopersonen gefährden können
Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung, z. B. medizinisches Personal
Folgende Kassen haben sich entschieden, für die Saison 2023/2024 die Influenzaimpfung auch für gesunde Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag (ohne Vorerkrankungen) zu übernehmen: DAK, Techniker, AOK Rheinland/Hamburg, Barmer und Knappschaft.
Der Impfstoff wird ebenfalls per Impfstoffanforderung über die RPD bezogen. Abgerechnet wird die Sonderleistung über die GOP 89112S.
Wird für den teilstationären Krankenhausaufenthalt in einer Tagesklinik eine Einweisung oder eine Überweisung ausgestellt?
Es handelt sich um eine zeitlich beschränkte Inanspruchnahme des Krankenhauses im Sinne der im § 39 SGB V genannten teilstationären Behandlung. In der Regel dauert eine solche Behandlung, bei der sich der Patient von morgens bis abends im Krankenhaus aufhält und auch dort verpflegt wird, mehrere Wochen oder Monate. In diesem Fall wird einmalig, vor Beginn der Behandlung, ein Einweisungsschein ausgestellt.
Kann ich einem Neupatienten eine Krankschreibung ausstellen, nachdem ich ihn das erste Mal in der Videosprechstunde behandle?
Ja, eine Krankschreibung in der Videosprechstunde ist bei allen Versicherten möglich. Unterschiede gibt es nur bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung. Für unbekannte Patienten ist eine Krankschreibung nur für bis zu drei Kalendertage möglich. Für bekannte sind es bis zu sieben Kalendertage. Danach ist für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich.
Generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde ist, dass die Erkrankung eine Einschätzung per Videosprechstunde zulassen muss. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.
Dürfen wir an Feiertagen auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verweisen? Gibt es speziell für Brückentage eine zusätzliche Kulanzregelung?
Ja, an gesetzlichen Feiertagen darf auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden. Hinweis: Heiligabend und Silvester gelten nicht als gesetzliche Feiertage.
Brückentage (also Werktage zwischen den Feiertagen) gelten als normale Werktage, für die die vertragsärztliche Präsenz- und Sprechstundenpflicht gilt. Ein Verweis auf den fahrenden Notdienst oder auf die Notfallpraxen ist an Brückentagen daher nicht zulässig. Bei Abwesenheit ist hier in geeigneter Weise (Anrufbeantworter, Aushang etc.) auf einen Vertreter – nach Absprache – zu verweisen.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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