12/2023 12/2023

eRezept ab Januar 2024 verpflichtend

Digitalisierung

Fragen und Antworten zum neuen Verordnungsprozedere

Ab 1. Januar 2024 sind die Arztpraxen dazu verpflichtet, verschreibungspflichtige Medikamente mit dem eRezept zu verordnen. Derzeit wird das eRezept noch kaum genutzt, doch schon bald soll es täglich millionenfach zum Einsatz kommen.
Wir empfehlen, sich auf die Nutzung des eRezepts vorzubereiten und die Abläufe schon vor dem Stichtag auszuprobieren.

Wie wird ein eRezept erstellt?
Die Erstellung erfolgt im Praxisverwaltungs­sytem (PVS) ähnlich wie die Erstellung eines Rezeptes nach Muster 16. In der Regel kann man sich bei der Rezepterstellung per Mausklick für die digitale Ausstellung entscheiden.
Statt per Kuli erfolgt die Unterschrift per qualifizierter elektronischer Signatur – QES genannt. Das geht nur mit Hilfe eines eHBA der 2. Generation (elektronischer Arztausweis). Praxen sollten rechtzeitig prüfen, ob für alle in der Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte ein aktivierter eHBA vorliegt. Die Beantragung bei der Ärztekammer Hamburg beansprucht einen längeren Zeitraum. Der Praxisausweis (SMC-B-Karte) kann zum Unterschreiben nicht verwendet werden.

Können Medizinische Fachangestellte und andere Praxismitarbeiter ein eRezept vorbereiten?
Ja, Praxismitarbeiter dürfen ein eRezept vorbereiten. Die elektronische Unterschrift darf jedoch nur durch den verordnenden Arzt mit dessen eHBA erfolgen. Sofern der Patient einen Ausdruck des eRezepts auf Papier wünscht, darf der Mitarbeiter nach dem abgeschlossenen Signaturvorgang das eRezept ausdrucken.

Was passiert mit dem eRezept nach der elektronischen Unterschrift?
Das eRezept wird nicht auf der Gesundheitskarte (eGK) des Patienten gespeichert. Vielmehr wird das eRezept nach der digitalen Signatur an einen zentralen Server innerhalb der Telematik­infrastruktur übertragen. Sobald das eRezept dort gespeichert ist, kann der Patient es in einer Apotheke seiner Wahl mit der eRezept-App, mit einem Ausdruck des eRezepts oder mit der eGK einlösen. Die Apotheke ruft dann das eRezept vom Server ab und gibt das Arzneimittel aus.

Was ist die Komfortsignatur?
Für die elektronische Unterschrift per Heilberufsausweis (eHBA) empfiehlt sich die Nutzung der sogenannten Komfortsignatur. In diesem Verfahren werden für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden 250 Unterschriften mit einer PIN-Eingabe im Vorwege freigegeben. Damit lassen sich die eRezepte einen Tag lang bequem mit einem Klick digital signieren, denn nur digital unterschriebene eRezepte können ausgedruckt oder vom Patienten in der Apotheke eingelöst werden. Die Komfortsignatur kann auch von mehreren Arbeitsplätzen aus genutzt werden. In diesem Fall muss an den Arbeitsplätzen, an denen signiert wird, kein Kartenterminal bereitstehen. Die PIN-Eingabe des Komfortsignaturmodus kann „remote“ erfolgen, sodass der eHBA in einem geschützten Bereich im Kartenterminal verbleiben kann. Die Praxis benötigt aber mindestens an einem Arbeitsplatz ein Kartenterminal zur PIN-Eingabe.

Lässt sich das eRezept nachträglich noch verändern?
Ein einmal ausgestelltes und bereits signiertes eRezept kann nicht mehr korrigiert werden. Eine Korrektur ist nur durch das Löschen des eRezepts und die Erstellung eines neuen eRezepts möglich. Wie bisher darf der Apotheker jedoch kleinere Anpassungen vornehmen. Ist das Rezept bereits in der Apotheke, kann diese das eRezept löschen oder für die Löschung durch den Arzt freigeben. Dies kann notwendig sein, wenn ein Verordnungsfehler eine Neuausstellung erforderlich macht.

Sind Folgeverordnungen beim eRezept möglich?
Ja. Wenn ein Patient in diesem Quartal bereits in der Praxis war und die eGK gesteckt hat, kann ihm der Arzt ein Folgerezept ausstellen. Auf diese Weise muss der Patient nicht nochmal in die Praxis kommen. („Folgerezept“ bedeutet: Im Rahmen einer laufenden Therapie bei bekanntem Krankheitsbild wird das gleiche Medikament im Anschluss an die Erstverordnung ein weiteres Mal verordnet.) Die Praxis teilt dem Patienten dann per Telefon oder E-Mail mit, wann er das Medikament in der Apotheke abholen kann.

Sind Mehrfachverordnungen beim eRezept möglich?
Ja. Ein Patient, der dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel benötigt, kann eine elektronische Mehrfachverordnung erhalten (soweit der behandelnde Arzt dies für sinnvoll erachtet). Auf diese Weise muss der Patient nicht immer wieder in die Praxis kommen. Die elektronische Mehrfachverordnung kann bis zu vier eRezepte enthalten und ist insgesamt ein Jahr lang gültig. Das jeweilige eRezept ist mit einer Gültigkeit (ab/bis) versehen, so dass nicht alle eRezepte der Mehrfachverordnung auf einmal eingelöst werden können. („Mehrfachverordnung“ bzw. „Wiederholungsverordnung“ bedeutet: Im Rahmen einer medikamentösen Dauertherapie bei bekanntem Krankheitsbild wird eine Verordnung ausgestellt, mit der ein Patient bis zu vier Mal in einer Apotheke das gleiche Medikament erhalten kann.)

Sind weiterhin Rezepte ohne TI auf die „alte Art“ möglich?
Ja, die Verwendung des Muster 16 ist weiterhin möglich. Sollte die TI-Verbindung einmal ausfallen, kommt als Ersatzverfahren wieder das Muster 16 zum Einsatz. Per Click auf einen Button im PVS kann auf das bisherige Ausdrucken des Rezeptes umgestellt werden.

Kann man das eRezept auch bei Haus- und Heimbesuchen nutzen?
Nein. Ärztinnen und Ärzte können eRezepte bisher nur in ihren Praxisräumen ausstellen. Für einen mobilen Einsatz gibt es noch keine technische Lösung. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Haus- und Heimbesuchen nutzen Ärztinnen und Ärzte weiterhin das Muster 16.

Für welche Verordnungen gilt das eRezept?
Das eRezept gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV.

Für welche Verordnungen gilt das eRezept NICHT?
Folgende Verordnungen werden weiterhin ausschließlich auf Papier ausgestellt:

  • Betäubungsmittel- und T-Rezepte

  • Verordnungen für im Ausland Versicherte

  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGAs)

  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)

  • Verordnung von Hilfsmitteln, Blutprodukten, Sprechstundenbedarf sowie Verordnungen zu Lasten von sonstigen Kostenträgern

In der Regel erkennt das PVS automatisch, welche Verordnung über das eRezept verschrieben werden kann.

Welche technischen Voraussetzungen sind nötig, um das eRezept nutzen zu können?
Wenn eine Praxis die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausstellen kann, erfüllt sie auch die wichtigsten Voraussetzungen für die Nutzung des eRezepts.
Zu den technischen Voraussetzungen für die Nutzung des eRezepts gehören:

  • Konnektor mit ePA-Update inklusive Komfortsignatur-Funktionalität (Produkttypversion 4 (PTV4) beziehungsweise PTV4+)

  • PVS-Update/-Modul eRezept

  • elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2) inklusive PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

  • ein Drucker, der den QR-Code mit mindestens 300 dpi drucken kann

Was sollten Praxen jetzt tun?
Die KV Hamburg rät allen Praxen, das eRezept bereits vor der verpflichtenden Einsetzung ab Januar zu testen. Nur durch Übung klappen die Abläufe. Praxen sollten sich vorher bei den Apotheken in ihrem Umfeld vergewissern, ob das Einlösen eines eRezepts dort problemlos möglich ist.
Ein eRezept zum Testen finden Sie hier.

Wo gibt es weiterführende Informationen?
Hier finden Sie eine Themenseite der KBV zum eRezept mit 6-teiliger Artikelserie, häufigen Fragen, Praxisinfo und Erklärvideo.
Für Fragen zur Umsetzung des eRezepts in der Praxissoftware sollte man sich direkt an den Softwareanbieter wenden.

Infomaterial fürs Wartezimmer
Die KV arbeitet derzeit an der Erstellung eines Patientenflyers, der im Laufe des Dezembers zur Verfügung stehen wird.
Patienteninfo und Plakate erhalten Sie auch bei der Gematik.

Ansprechpartner:
KV Hamburg Online-Services
E-Mail: online-services@kvhh.de
Tel: 040 / 22802 -588, -554, -862