12/2022 12/2022

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 22802-802

Vertretung

Muss ich einen Vertreter benennen, wenn ich meine Praxis weniger als eine Woche schließen möchte?

Ja. Auch bei einer Praxisschließung von weniger als einer Woche muss ein Vertreter benannt werden. Die Vertretung ist jeweils mit der vertretenden Ärztin oder dem vertretenden Arzt abzusprechen und muss in geeigneter Weise bekannt gegeben werden – zum Beispiel durch einen Praxisaushang oder per Anrufbeantworter. Bei einer Schließung, die über eine Woche hinausgeht, muss zusätzlich das Formular „Meldung einer Vertretung“ ausgefüllt und an das Arztregister geschickt werden. Sie finden dieses Formular auf unserer Website.
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt diese Regelung jedoch nicht. Grund hierfür ist die besonders enge Patienten-Therapeuten-Beziehung. Eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen ist einschließlich der probatorischen Sitzungen unzulässig. Von diesem Grundsatz kann in Härtefällen abgewichen werden.

Psychotherapie

Welche Altersgrenzen gibt die Psychotherapie-Richtlinie bei Kindern und Jugendlichen vor?

Gemäß der Psychotherapie-Richtlinie werden Altersgruppen wie folgt definiert:

  • Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind

  • Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene.

Terminservicestelle

Werden die von unserer Praxis gemeldeten Termine für die Terminservicestelle (TSS) automatisch ins nächste Jahr 2023 übertragen?

Nein, es gibt keine automatischen Fortschreibungen. Sie müssen die Termine, die Sie für die TSS zur Verfügung stellen wollen, explizit eintragen oder melden. Eine Anleitung zum Eintragen von Terminen in den digitalen Kalender der TSS finden Sie auf unserer Website: www.kvhh.net → Psychotherapeuten / Hausärzte / Fachärzte / Kinder- und Jugendärzte

Alternativ können Sie einen Terminmeldebogen nutzen, der auf derselben Seite zur Verfügung steht. Bitte schicken Sie diesen an die E-Mail-Adresse: tss@kvhh.de. Ebenso ist die Terminmeldung auch über eine formlose E-Mail möglich.

Abrechnung

Ich habe gehört, dass die Zeit für die elektronische Datenübermittlung in den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen Darm- und Zervix-Karzinom verlängert wurde. Ist dies so korrekt?

Ja. Der Bewertungsausschuss hat die Frist auf sechs Wochen nach Quartalsende verlängert, da eine fristgerechte Datenübermittlung häufig nicht möglich ist, weil Befunde, die für eine vollständige Dokumentation benötigt werden, teilweise erst später zur Verfügung stehen. Die Vergütung der Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oFKE-RL) für das Darm- und Zervix-Karzinom sind somit auch gegeben, wenn die Daten erst bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats des jeweiligen Folgequartals vollständig übermittelt werden. Für das erste Quartal 2023 gilt dann eine Abgabefrist bis zum 15. Mai 2023.
Die neue Regelung gilt seit Oktober dieses Jahres.

Grippeimpfung I

Dürfen wir Patienten unter 60 Jahren zulasten der Kasse gegen Grippe impfen?

Es kommt darauf an. Anspruch auf eine Influenzaimpfung zulasten der gesetzlichen Kassen haben Personen ab 60 Jahren (Standardimpfung). Für folgende Personengruppen ist nach Schutzimpfungs-Richtlinie unabhängig vom Alter eine Indikationsimpfung vorgesehen:

  • alle Schwangeren ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon

  • Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens

  • Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen

  • Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können.

Darüber hinaus besteht für Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung eine berufliche Indikation. Dazu gehören z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können.

Grippeimpfung II

Ist der hochdosierte Grippeimpfstoff auch für Personen unter 60 zu verabreichen?

Nein, die STIKO empfiehlt für Personen ab 60 Jahren den Hochdosis-Impfstoff Efluelda®. Allerdings können auch diese Personen gemäß Sonderregelung mit einem der inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoffe geimpft werden.
Der empfohlene Impfzeitraum ist Oktober bis Mitte Dezember, Impfungen können aber noch bis Ende Februar sinnvoll sein.