Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Wie wird der Covid-19-Impfstoff bestellt und abgerechnet?
Der Covid-19-Impfstoff wird weiterhin über das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) bestellt – nicht über die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD). Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten über die jeweilige Krankenkasse. Die aktuellen Abrechnungsziffern für die angepassten Impfstoffe sind GOP 88349 (Comirnaty LP.8.1) und 88353 (Spikevax LP.8.1) mit den Suffixen A, B, R und für berufliche Indikationen V, W, X.
Ein Patient wurde von einem Tier gebissen und erscheint nun zur Postexpositionsprophylaxe. Wie beziehe ich den Impfstoff und wie kann ich die aktive Immunisierung mit dem Tollwutimpfstoff abrechnen?
Impfstoffe für postexpositionelle Impfungen werden auf den Namen des Patienten zu Lasten seiner eigenen Kasse verordnet. Hierbei kreuzen Sie bitte das Feld 8 (Impfstoff) auf Muster 16 an. Für die ärztliche Leistung gibt es in diesem Fall keine Abrechnungsnummer, die Leistung gilt mit dem Ansatz der Versichertenpauschale als abgegolten.
Ich möchte für einen Patienten mit therapeutischem Behandlungsbedarf gerne eine Psychotherapie veranlassen. Darf ich in diesem Fall einen Überweisungsschein mit einem Vermittlungscode ausstellen?
Für die Vermittlung einer psychotherapeutischen Sprechstunde über die Terminservicestelle ist weder ein Überweisungsschein noch ein Vermittlungscode notwendig. Patienten können den Termin entweder telefonisch unter 116 117 oder online unter 116117.de buchen.
Weitere Fachgruppen, für die kein Vermittlungscode erforderlich ist: Hausarzt, Kinderarzt, Augenarzt und Frauenarzt.
Einer meiner Patienten meldete sich aufgrund eines akuten Leidens heute Vormittag in meiner Praxis. Meine Mitarbeiterin vereinbarte daraufhin in der Nachmittagszeit einen Hausbesuch. Der Patient ging, ohne mir vorher Bescheid zu sagen, in die Notaufnahme, sodass ich bei meinem vereinbarten Besuch vor verschlossener Tür stand. Kann ich für diesen Hausbesuch die GOP 01412 EBM abrechnen?
Nein, leider nicht. Die GOP 01412 EBM (Dringender Besuch II) ist nur dann berechnungsfähig, wenn ein Vertragsarzt in dringenden Fällen den Besuch unverzüglich durchführt. Wären Sie direkt nach Eingang des Gesprächs zum Patienten gefahren, wäre die Abrechnung der GOP 01412 EBM in voller Höhe möglich gewesen – und das auch bei Nichtantreffen eines Patienten. Da der Besuch jedoch verzögert stattfand, ist hier die Berechnung der GOP 01410 EBM (Besuch eines Kranken) möglich. Gleiches gilt für einen Besuch im organisierten Notfalldienst. Weitere Leistungen sind allerdings nicht berechnungsfähig.
Zu wann kann ich mit den regelmäßigen Auszahlungen der Pauschalen für die Telematikinfrastruktur (TI) rechnen?
Nach Quartalsabschluss wird auf Basis der Abrechnungsdaten automatisch geprüft, ob das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchgeführt wurde und alle weiteren Anforderungen erfüllt sind. Daraufhin werden die geltenden Erstattungs- und Betriebskostenpauschalen auf Grundlage der TI-Finanzierungsvereinbarung berechnet. Die Auszahlungstermine sind wie folgt:
• 20. Januar für Quartal 3
• 20. April für Quartal 4
• 20. Juli für Quartal 1
• 20. Oktober für Quartal 2
Mein Patient hat bereits eine Akutbehandlung erhalten. Muss ich für das Antragsverfahren für eine Kurz- oder Langzeittherapie in diesem Fall etwas Besonderes beachten?
In diesem Fall gibt es beim Antragsverfahren eine Besonderheit: Auf dem PTV 2 geben Sie die bereits durchgeführten Therapieeinheiten (vollendete 50 Minuten) der Akutbehandlung an. Der Grund ist, dass die Stunden der Akutbehandlung mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen sind. Ansonsten läuft das Antragsverfahren wie gewohnt ab. Auch hier sind zunächst mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Im Rahmen der probatorischen Sitzungen kann der Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie gestellt werden, sobald der Termin für die zweite Sitzung feststeht.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
MITGLIEDERSERVICE – Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802
Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!