Testungen auf SARS-CoV-2
Seit dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests und Genesenenzertifikate, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung möglich waren.
Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung stehen PCR-Tests auf SARS-CoV-2 lediglich dann zur Verfügung, wenn Patienten nicht nur Symptome aufweisen, sondern sich aus einer positiven Testung auch Konsequenzen ergeben würden. Die Entscheidung zum PCR-Test trifft die Ärztin oder der Arzt.
Für COVID-19-Erkrankungen, den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht. Darüber hinaus gelten derzeit keine besonderen Vorschriften, auch nicht zum Umgang mit erkranktem Praxispersonal.
Ansprechpartner für Fragen zu Arznei- und Heilmitteln:
Verordnung und Beratung, Tel: 040 / 22802 -571 / -572
E-Mail: verordnung@kvhh.de