Nachträgliche Änderung von Heilmittelverordnungen
Arznei- und Heilmittel
In vielen Fällen ist eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe nötig
Gelegentlich wird gefragt, wie damit umgegangen werden kann, wenn Änderungen von Heilmittelverordnungen gewünscht werden. In der Heilmittel-Richtlinie ist im §13 und der Anlage 3 geregelt, was geändert werden kann und was dazu nötig ist.
Bei allen wichtigen Änderungen ist eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe (Datum der Änderung) nötig. Das gilt für die Diagnose und Diagnosegruppe, das Heilmittel und die Zahl der Behandlungseinheiten. Es gilt auch, wenn nachträglich gewünscht wird, dass die Behandlung als Hausbesuch durchgeführt werden soll oder wenn die Markierung „dringlicher Behandlungsbedarf“ gestrichen werden soll, weil die Verordnung sonst nicht mehr gültig ist.
Nur bei folgenden Änderungswünschen reicht eine mündliche Absprache:
Änderungen von Einzel- auf Gruppentherapie
Änderungen der Therapiefrequenz
Angaben zur Leitsymptomatik
Das bedeutet, dass die beauftragte Heilmittel-Praxis jede Verordnung vor Beginn der Behandlung daraufhin überprüfen muss, ob die Verordnung vollständig und eindeutig ausgefüllt ist und ob sie zu früheren Verordnungen passt. Wenn das nicht der Fall ist oder wenn Patienten sagen, es sei etwas Anderes besprochen worden, muss das sofort geklärt werden.
Leider passiert es gelegentlich, dass Missverständnisse oder Fehler bei der Verordnung erst auffallen, wenn die Abrechnungsstelle darauf hinweist. Hier kann man schriftlich bestätigen, dass die ausgestellte Verordnung versehentlich fehlerhaft ausgestellt wurde und stattdessen die durchgeführte Behandlung gemeint war.
Es ist nicht zulässig, eine neue Verordnung mit dem alten Verordnungsdatum auszustellen.
Ansprechpartner für Fragen zu Arznei- und Heilmitteln:
Verordnung und Beratung, Tel: 040 / 22802 -571 / -572
verordnung@kvhh.de