Genehmigungspflichtige Leistungen: Wann müssen Anträge gestellt bzw. erneut gestellt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Genehmigungen für genehmigungspflichtige Leistungen ungültig und müssen neu beantragt werden. Dies ist der Fall
bei einem Statuswechsel (von der Zulassung in eine Anstellung oder umgekehrt),
bei einem Arbeitgeberwechsel (von einer Anstellung in eine neue – oder auch bei einer zusätzlichen, weiteren Anstellung)
bei einer Änderung der betriebsstättenbezogenen Voraussetzungen (Verlegung des Standorts oder Eröffnung eines weiteren Standortes)
bei einer Änderung der Praxiskonstellation (z.B. Umwandlung einer BAG in ein MVZ).
Der Antrag unterliegt dann den zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung geltenden rechtlichen Bestimmungen. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Die Anträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden. Das gilt auch für die Anträge von Ärztinnen und Ärzten, die neu in die vertragsärztliche Versorgung kommen. Idealerweise liegen die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bereits vor.
Antragsformulare und Ansprechpartner zu den jeweiligen Leistungen
Bitte denken Sie darüber hinaus auch immer daran, Änderungen der Geräteausstattung (Ultraschallgerät, Röntgenanlage, Langzeit-EKG-Geräte usw.) mitzuteilen.
Ansprechpartner:
Abteilung Genehmigung
E-Mail: genehmigung@kvhh.de