10/2023 10/2023

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Honorarbescheid

Wie kann ich meinen Honorarbescheid im Online-Portal einsehen?

Sofern Sie an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, können Sie Ihre Honorarabrechnung getrennt nach Leistungserbringern und Betriebsstätten an den TI-angebundenen Arbeitsplätzen über das sichere Netz der KV Hamburg unter folgender Adresse abrufen: https://portal.kvhh.kv-safenet.de.

Die gewünschten Informationen stehen Ihnen im Navigationsbereich „Dokumente“ → „Dokumentenmanagement - System starten“ zur Verfügung. Nach Auswahl des gewünschten Honorarbescheides können Sie auf der rechten Seite den Menüpunkt „View“ anklicken.

Bitte beachten Sie, dass die Abfrage ausschließlich an dem Rechner möglich ist, der an den Konnektor angeschlossen ist. Nur zugelassene Mitglieder haben das Recht, den Honorarbescheid einzusehen. Das gilt nicht für angestellte Ärzte oder das Praxispersonal.

Bescheinigung für Begleitpersonen

Meiner Patientin mit Behinderung steht eine stationäre Behandlung bevor. Sie benötigt eine Begleitperson für den Aufenthalt. Ist es möglich, hierfür eine Bescheinigung auszustellen?

Ja, Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen. Ärzte und Psychotherapeuten können in solchen Fällen eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. Die medizinische Notwendigkeit liegt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beispielsweise vor, wenn

  • ohne Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird,

  • nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann,

  • die Begleitperson ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss,

  • die Begleitperson nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in das therapeutische Konzept einzubeziehen ist.

Die Behinderung allein genügt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie nicht als Kriterium.

Seit Juli dieses Jahres gibt es für das Ausstellen einer solchen Bescheinigung eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM. Die GOP 01615 ist mit 30 Punkten/3,47 Euro bewertet und kann einmal im Krankheitsfall (=4 Quartale) abgerechnet werden. Da es sich hierbei um eine neue Leistung handelt, wird sie für die nächsten zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis finanziert.

oKFE Dokumentation

Wie sind die Fristen zur Übermittlung der OKFE (organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme) Dokumentation?

Der Arzt ist verpflichtet, die durchgeführten Untersuchungen elektronisch zu dokumentieren und die Daten quartalsweise an die Datenannahmestelle der KV zu übermitteln. Die Verschlüsselung der dabei erzeugten Daten wird automatisch beim Export der Dateien durch die Praxisverwaltungssysteme (PVS) übernommen.

Wir empfehlen Ihnen, die Übermittlung der Exportdatei direkt nach Abschluss Ihrer Quartalsabrechnung vorzunehmen. Sofern Sie dies nicht im Verbund erledigen, müssen für die jeweiligen Quartale jedoch gewisse Fristen zur Übermittlung der Dokumentationen beachtet werden (s. Tabelle).

Kinder- und Jugendpsychotherapie

Ich bin Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Benötige ich bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bereits während einer Sprechstunde die Zustimmung der Eltern?

Ja, bereits für die psychotherapeutische Sprechstunde, Diagnostik und Probatorik wird die Zustimmung eines Sorgeberechtigten benötigt. Wenn es zwei Sorgeberechtigte gibt und diese getrennt leben, müssen beide zustimmen. Bei Streitigkeiten sollte das Familiengericht kontaktiert werden, um zeitnah eine Entscheidung im Sinne des betroffenen Kindes herbeizuführen.

Grippeschutzimpfung bei Kindern

Alle gesetzlichen Kassen müssen die Kosten für Grippeimpfungen für Kinder ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens übernehmen. Gibt es Kassen, die zusätzlich die Grippeimpfung auch für nicht vorerkrankte Kinder übernehmen?

Ja, die Techniker Krankenkasse, die AOK Rheinland/Hamburg, die Knappschaft, die DAK und die Barmer haben einen Sondervertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geschlossen. Dieser ist befristet für die Grippesaison 2023/2024. Der Grippeimpfstoff wird wie üblich über die Impfstoffanforderung (Rezeptprüfstelle Duderstadt – RPD) bezogen. Die Leistung wird mit der Pseudo GOP 89111 und dem Suffix „S“ abgerechnet. Dies gilt für Kinder ab einem Alter von sechs Monaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Videosprechstunde

Ich möchte meinen Patienten gern Videosprechstunden anbieten. Welchen Videodienstanbieter kann ich hierfür nutzen?

Damit Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden können, müssen Ärzte und Psychotherapeuten einen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierten Videodienstanbieter nutzen. Eine Liste dieser Anbieter finden Sie hier.
Es ist sinnvoll, sich die Bedingungen der einzelnen Anbieter auf deren Homepage anzusehen. Eine Empfehlung darf die KV hierbei nicht aussprechen.
Wenn Sie sich für einen Anbieter entschieden haben, füllen Sie bitte das Anzeigeformular aus und schicken dieses zurück an die KV Hamburg.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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