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Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Überweisung

Ich bin Neurologe. Ein Patient stellt sich mit einer Überweisung aus dem Vorquartal vor. Ist diese noch gültig oder muss sich der Patient eine neue Überweisung für das aktuelle Quartal ausstellen lassen?

Beginnt eine Behandlung beim Facharzt erst im Folgequartal, kann der bereits ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Patient zum Behandlungszeitpunkt eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann. Die erneute Ausstellung eines Überweisungsscheins ist nicht erforderlich. Das gilt für den ersten Besuch in der fachärztlichen Praxis und dann für die gesamte Dauer der fachärztlichen Behandlung.

Terminservicestelle (TSS)

Wie lange werden die von mir gemeldeten TSS-Termine für den eTerminservice freigehalten, bevor ich sie an meine eigenen Patienten vergeben darf?

Bis wann ein Termin im eTerminservice frei buchbar angeboten wird, kann individuell festgelegt werden. Die Standardeinstellung beträgt hierbei zwei Tage. Das heißt, der ungebuchte Termin wird zwei Tage, bevor er stattfindet, nicht mehr im Terminservice der 116117 angezeigt, und Sie können ihn wieder selbst vergeben.
Dieser Buchungsabstand lässt sich nach Bedarf von maximal sieben Tagen bis direkt zum Terminbeginn einstellen.

Formulare

Die Untersuchungsbögen der Jugendarbeitsschutzuntersuchung habe ich sonst immer über den Paul-Albrechts-Verlag (PAV) bestellt. Diese erscheinen dort aber nicht mehr auf dem Bestellformular. Wo bestelle ich die Formulare?

Die Formulare für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung werden vom Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz erstellt. Seit April 2022 gibt es keine Druckversionen mehr. Die Formulare sind nur noch digital als Druckvorlage zu beziehen. Sie finden die Druckvorlagen auf unserer Homepage.

Zuschlag Kurzzeittherapie

Ich bin Psychotherapeut. Bei einem Patienten habe ich erst eine Akutbehandlung durchgeführt und möchte nun eine Kurzzeittherapie (KZT) II beginnen. Darf ich hierbei auch den KZT-Zuschlag (GOP 35591 EBM) abrechnen?

Ja, auch nach einer Akutbehandlung sind die ersten zehn KZT-Sitzungen zuschlagsberechtigt. Somit können Sie auch die GOP 35591 EBM abrechnen.

Impfen I

Ich bin Frauenärztin. Der Ehemann meiner Patientin fragt nach einer Schutzimpfung. Darf ich diese bei ihm durchführen?

Ja, jeder Arzt ist, unabhängig von seinem Fachgebiet, zur Durchführung von allen von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen berechtigt. Somit dürfen, z. B. Frauenärzte nicht nur ihre Patientinnen, sondern auch deren Partner impfen oder die Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen.
Neben dem Arzt, der die Impfung durchführt, dürfen auch andere Ärzte oder das Gesundheitsamt die Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. Darüber hinaus ist in der Impfdokumentation verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, sodass der Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen kann.

Impfen II

Darf ich meinem medizinischen Personal das Impfen überlassen?

Grundsätzlich sind Impfstoffe Arzneimittel, die nur der Arzt verordnen darf. Es gibt allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung ausschließlich dem Arzt vorbehält. Medizinische Fachangestellte oder Pflegekräfte mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Ob das Personal in der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist von fachlichen Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber vor einer selbstständigen Ausübung zu überprüfen. Notwendig ist jeweils eine gesonderte ärztliche Anordnung, Überwachung und Dokumentation. Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit eines Arztes ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet werden kann.
Indikation und Kontraindikationen sind vom Arzt zu prüfen. Auch die Haftung sowohl für die Impfung selbst als auch für eine korrekte Aufklärung und Anamneseerhebung trägt der Arzt, unabhängig davon, ob er selbst oder das Personal die Impfung vornimmt.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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