Neue Zweitmeinungsverfahren für Hüftgelenkersatz und Aortenaneurysmen
Aus der Praxis für die Praxis
Patienten haben künftig das Recht auf eine zweite ärztliche Meinung vor planbaren Eingriffen für Hüftgelenkersatz und Aortenaneurysmen. Ärztinnen und Ärzte, die eine Indikation für diese Eingriffe stellen, sind gesetzlich verpflichtet, ihre Patienten über das Recht auf eine Zweitmeinung zu informieren (§ 27 b SGB V, § 6 Zm-RL).
Die notwendigen Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Abrechnung sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten. Für den indikationsstellenden Arzt (Erstmeiner) gelten die GOP 01645J und 01645K.
NEUE ZWEITMEINUNGSVERFAHREN
Zur Zweitmeinung sind nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) berechtigt:
Hüftgelenkersatz: Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Eingriffe an Aortenaneurysmen: Fachärzte für Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie.
Der „Zweitmeiner“ rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Ergänzende Untersuchungen können durchgeführt werden, müssen aber medizinisch begründet sein. In der Abrechnung des „Zweitmeiners“ muss die Pseudoziffer 88200J (Hüftgelenkersatz) oder 88200K (Aortenaneurysmen) als LANR-bezogene Tageskennzeichnung eingetragen werden. Diese Pseudoziffer wird am Tag des Zweitmeinungsverfahrens angesetzt und alle Leistungen dieses Tages werden zunächst extrabudgetär vergütet.
Ansprechpartner: Abteilung Genehmigung
Monika Marks, Tel: 040 / 22 802 -603
E-Mail: monika.marks@kvhh.de
Lucas Rathke, Tel: 040 / 22802 -358
E-Mail: lucas.rathke@kvhh.de