Behandlung mit Nagelkorrekturspangen kann als Heilmittel verordnet werden
Aus der Praxis für die Praxis
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können ab Juli 2022 die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln mit Nagelkorrekturspangen als podologische Therapie verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat festgelegt, dass auch Podologinnen und Podologen die Behandlung durchführen dürfen. Bisher war eine solche Behandlung eine ausschließlich ärztliche Leistung.
Verordnungsfähig ist die Therapie des Unguis incarnatus in den Stadien 1, 2 und 3 an den Füßen. Bei der Nagelspangenbehandlung wird eine Korrekturspange individuell angefertigt und an den betroffenen Nagel angepasst. Ziel ist eine mechanische Druckentlastung, um ein Fortschreiten des Einwachsens in das umliegende Gewebe oder des Entzündungsprozesses zu verhindern. Der Nagel kann dann wieder in seiner natürlichen Form nachwachsen.
Die Behandlungen durch Podologen sind begrenzt auf Anlage, Nachregulierung und Entfernung einer Nagelkorrekturspange; Diagnostik und konservative oder invasive Maßnahmen der Wundbehandlung bleiben ärztliche Leistungen.
Ärztinnen und Ärzte veranlassen die Nagelspangenbehandlung auf dem Verordnungs-Formular für Heilmittel (Muster 13). Dort kreuzen sie „Podologische Therapie“ an, tragen die Diagnose L60.0 und die entsprechende Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog ein, die sich in Abhängigkeit des Stadiums des eingewachsenen Zehennagels ergibt (UI 1 für Unguis incarnatus in Stadium 1 oder UI 2 für Unguis incarnatus in Stadium 2 oder 3). In Stadium 1 können bis zu acht Einheiten auf einer Verordnung veranlasst werden, in Stadium 2 und 3 ist die Höchstmenge je Verordnung auf vier Einheiten begrenzt, um eine regelmäßige ärztliche Wiedervorstellung in den höheren Stadien sicherzustellen.
Praxisinfo der KBV zur Verordnung einer Nagelspangenbehandlung
Ansprechpartner:
Abteilung Praxisberatung
Tel. 040 / 22802-571 oder -572