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Schnelltests in der Arztpraxis für das Praxispersonal

Aus der Praxis für die Praxis

Eine Pflicht zum Testen der Beschäftigten in den Praxen besteht derzeit nicht (Stand: 15. April 2022). Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes) ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen, das auch Testangebote beinhalten kann. Unverändert kann derzeit noch die Sachkostenpauschale von 3,50 Euro pro Schnelltest für bis zu zehn Tests pro Mitarbeiter pro Monat der KV in Rechnung gestellt werden, denn die Corona-Testverordnung ist diesbezüglich bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden.

Ansprechpartner:
Praxisberatung, Tel: 22802-571 / -572