Übergangsfrist für „sonstige Produkte der Wundbehandlung“
Aktualisierung vom 2. Dezember 2025: Die im nachfolgenden Text beschriebene Verlängerung der Übergangsregelung für "sonstige Produkte der Wundbehandlung" ist nicht wie geplant in Kraft gesetzt worden. Grund ist eine Verzögerung bei der Gesetzgebung.
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt allen gesetzlichen Krankenkassen, die Kosten von "sonstigen Produkten der Wundbehandlung" im gleichen Umfang wie bisher zu übernehmen. Die Ersatzkassen haben erklärt, dass sie der Empfehlung folgen.
Die Übergangsregelung für „sonstige Produkte der Wundbehandlung“ wurde bis Ende 2026 verlängert. Das bedeutet: Produkte dieser Kategorie können weiterhin verordnet werden, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 verordnungsfähig waren. Neuere Produkte sind nur verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt sind.
Was sind „sonstige Produkte der Wundbehandlung“?
In Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie werden drei Produktgruppen unterschieden:
Eindeutige Verbandmittel (z.B. Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände)
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (z.B. Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen u.w.)
Sonstige Produkte der Wundbehandlung (aktiver Einfluss auf Abläufe der Wundheilung: z.B. Hydrogele in Tuben. Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung) sind per Definition keine Verbandmittel.
„Verbandmittel“ und „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ sind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig.
„Sonstige Produkte der Wundbehandlung“ hingegen dürfen nur ausnahmsweise zu Lasten der GKV verordnet werden.
Warum wurde die Übergangsfrist verlängert?
Eigentlich sollten künftig nur noch solche „sonstigen Produkte der Wundbehandlung“ verordnet werden, die nach positiver Bewertung des G-BA in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden. Doch das Verfahren ist offenbar noch nicht richtig in Gang gekommen. Bisher wurden nur wenige Bewertungsverfahren positiv abgeschlossen. Die jetzt verlängerte Übergangsfrist soll sicherstellen, dass bereits etablierte Produkte zunächst weiterverordnet werden können.
Wie sollen die Praxen künftig mit „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ umgehen?
Gemäß der Übergangsregelung dürfen Ärzt:innen weiterhin Produkte verordnen, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 auf dem Markt waren. Die Information, wann ein Produkt auf den Markt gekommen ist, finden Sie in der Praxissoftware. Neuere Produkte dürfen nur dann verordnet werden, wenn diese nach positiver Bewertung des G-BA in Anlage V der AM-RL gelistet sind. Auch das zeigt die Praxissoftware an. Bitte führen Sie regelmäßig Software-Updates durch, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Wer definiert, ob ein Produkt ein „Verbandmittel“ oder ein „sonstiges Produkt der Wundbehandlung“ ist?
Die Kennzeichnung eines Produkts als „Verbandmittel“ oder „sonstiges Produkt der Wundbehandlung“ erfolgt durch den Hersteller. Diese Kennzeichnung ist für die Verordnung maßgeblich.
Ärztinnen und Ärzte können und sollen sich auf die Angaben des Herstellers verlassen, und es ist nicht ihre Aufgabe, eine mögliche Fehlklassifizierung zu überprüfen – so die Auffassung der KBV.
Was passiert, wenn ich versehentlich ein „sonstiges Produkt der Wundbehandlung“ verordne, obwohl das nicht zulässig ist?
Apotheken prüfen (auf Grundlage der Herstellerangaben), ob ein verordnetes Produkt zu Lasten der GKV abgegeben werden darf. Ist das nicht der Fall, muss der Patient das Produkt selbst bezahlen. Das bedeutet: Wenn Ärzt:innen versehentlich ein nicht verordnungsfähiges Produkt verschreiben, greift die Prüfpflicht der Apotheke. Diese Regelung entlastet die Praxen und bietet zusätzliche Sicherheit.
Weitere Informationen auf der Website der KV Hamburg
Ansprechpartner:
Abteilung Verordnung und Beratung , Tel: 040 / 22 802 -571, -572
verordnung@kvhh.de