11/2024 11/2024

Impftiterbestimmung nach Schutzimpfungs-Richtlinie

Arzneimittel

Die Schutzimpfungs-Richtlinie sieht bei festgelegten Impfungen in bestimmten Konstellationen und Indikationen auch serologische Testungen vor. Diese können seit 1.Oktober 2024 in Hamburg zu Lasten der GKV abgerechnet werden.

Serologische Kontrolle des Impferfolgs bei Patienten mit Immundefizienz (Kriterium A)

Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz haben Anspruch auf serologische Testungen zur Kontrolle des Impferfolgs, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Testungen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Impfung stattfinden. Ist die Immundefizienz medikamentös hervorgerufen worden, kann die serologische Testung maximal bis sechs Monate nach Beendigung einer Chemo- oder Immuntherapie durchgeführt werden.

Serologische Testung vor Impfung nur in Ausnahmefällen (Kriterium B)

Eine serologische Testung im Zusammenhang mit den Impfungen Herpes zoster, Varizellen, Hepatitis A und Hepatitis B ist zudem in folgenden Ausnahmefällen indiziert.

Herpes zoster und Varizellen: Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität soll dann keine Impfung mit Herpes-zoster-subunit-Totimpfstoff durchgeführt werden, sondern eine Varizellen-Impfung.
Bei Frauen mit Kinderwunsch und unklarer Varizellenanamnese kann eine serologische Vortestung erfolgen.

Hepatitis A und Hepatitis B: Für die Hepatitis-A-Impfung kann eine serologische Vortestung auf anti-HAV erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Eine serologische Vortestung für die Hepatitis-B-Impfung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. (Eine serologische Kontrolle des Impferfolges 4 - 8 Wochen nach der 3. Impfstoffdosis soll bei allen Personen erfolgen, die Indikationsimpfungen gegen Hepatitis-B erhalten mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen nach der Grundimmunisierung. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013.)

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