Honorarverhandlungen 2024: Ergebnisse im Überblick
Die Verhandlungen zur Honorarvereinbarung 2024 zwischen KV Hamburg und Krankenkassen sind abgeschlossen. Wir fassen die wichtigsten Ergebnisse für Sie zusammen.
Punktwert
Der Hamburger Punktwert für 2024 beträgt 11,9339 Cent. Dies entspricht dem bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert. Anders als bisher liegt der Hamburger Punktwert im Jahr 2024 nicht über dem bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert. Grund hierfür ist die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höhere Steigerung auf Bundesebene.
Neuregelung der Onkologie-Förderung der sog. Fächeronkologen
Auch für 2024 wird es in Hamburg eine Förderung der Onkologie geben. Urologen und Gynäkologen, die an der Onkologievereinbarung teilnehmen und die Leistungen nach den GOP 86510/86512 durchführen, werden weiterhin gefördert.
Allerdings wird der Zuschlag nicht mehr auf die GOP 86510/86512 der Onkologievereinbarung, sondern auf die EBM GOP 26315 mittels der GOP 99316 beziehungsweise auf die EBM GOP 08345 mittels der GOP 99317 gezahlt. Der Zuschlag beträgt 191 Punkte und ist extrabudgetär. Die neuen Zuschläge sind vom Vertragsarzt bei der Abrechnung anzusetzen.
Damit gibt es für die Förderung der Onkologie anders als bei den anderen vereinbarten Förderungen keine Begrenzung durch ein Budget. Zudem ist die Förderung für eine Laufzeit von drei statt wie bisher bei Förderungen üblichen zwei Jahren vereinbart worden.
Für Urologen und Gynäkologen, die die GOPn 86514 bis 86520 (nach der Onkologie-Vereinbarung) abrechnen wollen, wird es keine Förderung durch einen Zuschlag in diesen Fällen mehr geben. Eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich.
Aufgrund des damit zukünftig verbundenen Rückgangs der Abrechnungsfrequenz im Vergleich zur bisherigen Förderung wurde eine Teilrückbereinigung in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung vereinbart. Die detaillierten Regelungen können Sie der Honorarvereinbarung 2024 entnehmen. Die arztseitige Umsetzung der Teil-Rückbereinigung erfolgt nach Maßgabe der Bereinigungsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab.
Förderung der Sehschule
Mit den Hamburger Krankenkassen konnte eine finanzielle Förderung der Augenärzte für die Durchführung von sog. Sehschulen vereinbart werden. Die Förderung wird arztbezogen auf die EBM GOP 06320 (Schielbehandlung bis 5. Lebensjahr) mittels der GOP 99318 beziehungsweise 06321 (ab 6. Lebensjahr) mittels der GOP 99319 gewährt, wenn gleichzeitig die 06333 (Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes) abgerechnet wird.
Die Höhe der Förderung beträgt 3 Cent pro Punkt auf den Punktwert der EBM GOP 06320 bzw. 06321. Sollte das Förder-Budget nicht ausreichen, erfolgt die Vergütung quotiert. Die EBM GOP 06321 wird nur bis zum vollendeten 17. Lebensjahr des Patienten oder bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie gefördert.
Die Augenärzte müssen die Förderziffern selbst abrechnen. Die KV Hamburg kann die Förderziffern nicht zusetzen.
Die Förderung soll evaluiert werden. Hierzu wird die KV die Augenärzte anschreiben und um Mithilfe bitten. Darüber hinaus soll öffentlich bekannt gemacht werden, welche Praxen die Sehschulen erbringen. Auch hier bittet die KV um Mithilfe und wird die Augenärzte zeitnah anschreiben.
Hausärzte: Förderung der Psychosomatik
Für eine Förderung der hausärztlichen Versorgung stehen jeweils 1,2 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 zur Verfügung. Hinzu kommen eventuell noch Gelder, die für die Onkologieförderung gedacht waren, aber nicht aufgebraucht wurden.
Gefördert werden Hausärzte, die „verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ (EBM GOP 35110) durchführen und außerdem ein bestimmtes hausärztliches Leistungsprofil anbieten: Diese Hausärzte müssen im betreffenden Quartal mindestens vier dieser fünf Leistungsbereiche erbringen: „Hausbesuche“, „Prävention“, „Ultraschall“, „Langzeitblutdruck“ und „Lungenfunktion“. Das heißt: Leistungen aus mindestens vier dieser fünf Bereiche müssen im betreffenden Quartal mindestens einmal abgerechnet werden, damit der Zuschlag mittels der GOP 99320 auf die EBM GOP 35110 ausgezahlt wird.
Die Höhe des Zuschlags wird auf maximal 50% des EBM-Wertes der Leistung begrenzt. Der Zuschlag wird quotiert ausgezahlt, wenn die für ein Quartal verfügbaren Mittel nicht ausreichen.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses stand die Honorarvereinbarung 2024 noch unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung. Die amtliche Bekanntmachung der Honorarvereinbarung 2024 erfolgt gesondert.